10.02.2021
Rechtsberatung und Unternehmen in Deutschland
Dem Rechtsanwalt muss ein gewisser Spielraum für die Aufnahme und Durchführung der Einziehungsbemühungen
verbleiben. Weil hier auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt abzustellen ist, wird es auch auf die beim Inkasso
übliche Handhabung ankommen. Im Zweifel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, etwa des
zuständigen Gerichts. Auch eine Umfrage bei einer ausreichenden Anzahl anderer Schuldner wäre denkbar; diese könnte
aber auch ein Rechtsanwalt durchführen.
Es handelt sich also im wesentlichen um das Problem, ob Standards existieren, an welche angeknüpft werden kann.
Abzustellen sein wird dabei auf die
Sorgfalt
eines ordentlichen kaufmännischen Unternehmers. Eine vertragliche
Vereinbarung dahingehend, dass die Bearbeitung der Beitreibungsfälle so rasch und sorgfältig wie möglich erfolgt,
stellt eine weitere Konkretisierung der vertraglichen Pflichten dar, beschreibt andererseits nur die gesetzliche
Lage in Deutschland.
Die Vereinbarung, dass das Inkassounternehmen seine Tätigkeit unmittelbar nach Forderungsübergabe und unter
Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers beginnt, ist konkret, der Inhalt der Tätigkeit bedürfte aber noch
einer näheren Beschreibung. Der Beginn der Tätigkeit wird zuerst im vertraglichen Bereich des Kaufgeschäfts liegen
(also Sichten der Unterlagen und interne Entscheidung über das zweckmäßigste Vorgehen).
Die offene Forderung
Hier ginge ein Anspruch der Höhe nach auf Ersatz des vollen Forderungsbetrages samt Zinsen und Kosten, wenn der
säumige Schuldner die Erfüllung im Hinblick auf die eingetretene Verjährung verweigert. Läge ein Fall vor, in dem
wegen verzögerter Tätigkeit Schadensersatz verlangt werden kann, dann ginge dieser Anspruch auf Ersatz nur des
Verzugsschadens.
Dieser besteht regelmäßig in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Schuldner zu zahlen hat,
und dem Betrag, welchen der Auftraggeber, also der Gläubiger, mit dem eingezogenen Geld hätte erwirtschaften
können. Dabei ist aber immer zu prüfen, ob der Schuldner bei nicht verzögerter Lieferung früher bezahlt hätte.
Eventuell hätte er aber auch gar nicht bezahlt. Diese Fragen können jeweils nur für den Einzelfall beantwortet
werden. Genausowenig läßt sich sagen, zu welchem Zeitpunkt der Anwalt ein gerichtliches Verfahren einleiten muss,
ohne dass dabei die Unterbrechung der Verjährung bewirkt wird. Auch dies ist eine Frage der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns. Ist vor der Zwangsvollstreckung die Entscheidung eines Gerichts erforderlich, so muss
dieser Ermessensspielraum der Anwaltsfirma berücksichtigt werden. Nur bei Überschreitung der für den Einzelfall zu
bestimmenden Grenzen des kaufmännischen Ermessens, kann eine Pflichtverletzung des nicht-zahlenden Kunden in
Deutschland
bejaht werden.
d)
Ansprüche aus Vertragsverletzung können sich aus der Verletzung ausdrücklich vereinbarter Lieferungs- und
Zahlungspflichten. In der Regel wird es sich um Nebenforderungen handeln. So darf zum Beispiel ein
Inkassounternehmen nicht den Titel an den Schuldner aushändigen, solange dieser die Forderung noch nicht
vollständig bezahlt hat. Ein Haftungsfall ist das Versäumen der
Verjährungsfrist
für die einzuziehende Forderung.
Anders wäre dies, wenn die Verjährung nicht Teil des Liefervertrages ist, sei es, dass sie durch
Individualvereinbarung oder durch wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgenommen wurde. Bei einem solchen
Haftungsfall ist allerdings nicht eindeutig, dass es sich um eine echte Vertragsverletzung handelt. Eher wäre an
einen Anspruch aus Verzug zu denken, weil insofern schon ein Vertrag über einen festen Liefertermin vorliegt: Nach
Eintritt der Verjährung ist eine gerichtliche Maßnahme kaum mehr sinnvoll.
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